1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Verträge über Bestellungen und Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch Gesellschaften der Enerent-Gruppe (ENERENT GmbH, ENERENT Austria GmbH, ENERENT Schweiz GmbH, Hotmobil Deutschland GmbH, mobiheat GmbH), im Folgenden „ENERENT“ genannt mit Dritten (im Folgenden „Lieferant“ genannt). Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der ENERENT gelten auch dann, wenn ENERENT in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender AGB des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos erbringen lässt oder seinen AGB nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn ENERENT sie schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
- 2.1 Bestellung: Bestellungen der ENERENT sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
- 2.2 Auftragsbestätigung: Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich zu bestätigen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
- 2.3 Abweichende Auftragsbestätigungen: Auftragsbestätigungen, die von der Bestellung abweichen, sind unwirksam. In diesem Fall hat der Inhalt der Bestellung Vorrang.
- 2.4: Unsere Bestellnummer muss zwingend auf allen Rechnungen, sowie den entsprechenden Lieferdokumenten angegeben werden.
3. Vertragsbestandteile
Folgende Dokumente sind Vertragsbestandteile in entsprechender Rangfolge:
- Auftragsschreiben/ Bestellung der ENERENT nebst Anlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Verhandlungsprotokolle),
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen,
- Die anerkannten Regeln der Technik (einschl. DIN-Normen, technischen Vorschriften und Regelwerke),
- Die Normen des BGB.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- 4.1 Preise: Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und schließen Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung ein, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Preise sind Nettopreise. Auf diese Preise ist die Umsatzsteuer in ihrer jeweils gelten gesetzlichen Höhe zu entrichten.
- 4.2 Zahlungsbedingungen: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach vollständigem Wareneingang und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
5. Lieferung und Lieferzeit
- 5.1 Ausführung: Lieferungen haben während der allgemeinen Geschäftszeiten des Auftraggebers an die im Auftrag angebende Adresse zu erfolgen. Lieferungen sind durch Belege unter Mindestangabe von Ort, Datum, Gegenstand, Menge/ Gewicht, Bestellnummer und ggfs. Gefahrgüterklassifizierung nachzuweisen. Bei Verträgen, die die Errichtung eines Werkes zum Gegenstand haben, findet der Gefahrübergang erst bei Abnahme statt (§ 644 BGB).
- 5.2 Lieferfristen: Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, ENERENT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung unmöglich machen.
- 5.3 Lieferverzug: Vereinbarte Vertragstermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann. Bei Lieferverzug ist der Lieferant verpflichtet, an die ENERENT für jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der vereinbarten Nettoabrechnungssumme − insgesamt jedoch höchstens 5 %. der vereinbarten Nettoabrechnungssumme - zu zahlen. Die
Nettoabrechnungssumme ist zu ermitteln als objektiv richtiger Wert im Zeitpunkt der Schlussrechnung, d.h., sie bezieht auch Auftragsänderungen während der Durchführung mit ein. Die Vereinbarung von Zwischenfristen ist gesondert zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, auch hinsichtlich ihrer Vertragsstrafengeltung, zu vereinbaren. Ansprüche des Auftraggebers auf die vertragliche Erfüllung sowie Schadensersatz bezüglich eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleiben unberührt. Eine angefallene Vertragsstrafe ist jedoch auf einen weitergehenden Schaden anzurechnen. Der
Vorbehalt der Vertragsstrafe kann durch ENERENT noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Wird eine vereinbarte Fertigstellungsfrist verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, so ist diese schriftlich zu fixieren. Die Vertragsstrafenregelung gilt für die insoweit verlängerte oder neu vereinbarte verbindliche Fertigstellungsfrist, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.
- 5.4 Teillieferungen: : Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig und müssen als solche gekennzeichnet sein.
6. Mängelhaftung und Garantie
- 6.1 Zustand des Vertragsgegenstandes: Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung neu und unbenutzt sind.
- 6.2 Mängelrüge: Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) gilt mit der Maßgabe, dass die Untersuchungs- und Rügepflicht auf offensichtliche Mängel oder Transportschäden beschränkt ist. Die Untersuchung erfolgt dabei in der zuständigen Fachabteilung und nicht in der zentralen Annahmestelle. Eine Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln nach deren Entdeckung erfolgt.
- 6.3 Mängelansprüche: Bei Mängeln stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die ENERENT ist insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Lieferant trägt alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.
- 6.4 Verjährung: Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der AN ist bis zu deren Ablauf verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich sein Geschäftssitz verändert, er umfirmiert oder eine Änderung seiner Gesellschafter- bzw. Eigentümerverhältnisse eintritt. Ist ein Schreiben oder eine Mitteilung des AG an die vom AN zuletzt genannte Adresse nicht
zustellbar mit dem Vermerk „nicht zustellbar“ oder „unbekannt verzogen“ o. Ä. oder wird ein Einschreiben (Rückschein) nicht abgeholt, gilt das Schreiben unbeschadet dessen als dem AN zugegangen. Dem AN gesetzte Fristen beginnen in diesen Fällen spätestens 3 Tage nach Absendung einer Mängelrüge durch den AG zu laufen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die ENERENT erkennt nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Erweiterte oder verlängertem Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
8. Haftung und Versicherung
- 8.1 Haftung: Der Lieferant haftet im Übrigen für alle Schäden, nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 8.2 Versicherung: Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die aus der Erfüllung des Vertrages resultierenden Risiken abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.
9. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird die ENERENT von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
10. Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden.
11. Schlussbestimmungen
- Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sogenannte Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
- Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogenannte Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem dem Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
- Für die vertraglichen Beziehungen und etwaige Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist die vereinbarte Verwendungsstelle, im Übrigen am Sitz der ENERENT in Friedberg (Bayern).
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Friedberg (Bayern).
Stand: 20.01.2025