Für die Vermietung mobiler Wärme-, Kälte- oder Dampfanlagen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENERENT Schweiz GmbH (im Folgenden; Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.
I. Allgemeines:
- Die Vermietung der Anlagen des Vermieters, der damit verbundene Service sowie damit verbundene Beratungsleistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen oder den AGB den Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich oder per Telefax oder E-Mail bestätigt.
- Für die Führung eines Kundenkontos sind personenbezogene Daten erforderlich. Die erforderlichen Daten sind in der Registrierung mit einem „*“ gekennzeichnet. Mit der Registrierung willigt der Käufer in die Verwendung dieser Daten für den Zweck der Kontoführung ein. Der Verkäufer verarbeitet diese Daten nach Einwilligung des Käufers zur Bearbeitung von Anfragen sowie zur Vertragsabwicklung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: Datenschutz | ENERENT Schweiz GmbH.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben dem Vermieter auch noch zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.
- An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich der Vermieter Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
- Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich.
III. Mietzeit und Verwendungszweck
- Die Vermietung der Anlage/n des Vermieters erfolgt auf einen bestimmten Zeitraum. Sollte im Mietvertrag nichts anderes vereinbart sein, gelten 7 Werktage als Mindestmiete. Darüber hinaus ist der vereinbarte Mietpreis nur gültig, wenn mindestens 90% der geschlossenen Mietdauer des jeweiligen Auftrags erfüllt wurden. Sollte dieses nicht der Fall sein, behält sich der Vermieter vor, den Mietpreis entsprechend der gültigen Preisliste anzupassen.
- Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Werktagen zum Mietende zulässig. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (auch, wenn das Mietende bei Auftragserteilung bekannt ist) und wird durch den Vermieter schriftlich bestätigt. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung durch den berechtigten Mieter beim Vermieter an. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche zur Nutzung überlassenen Vertragsgegenstände unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten. Andernfalls steht dem Vermieter je Tag der verspäteten Rückgabe ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Tageslistenpreises, entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, ggfs. zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, zu. Hinsichtlich des Zubehörs, wie insbesondere Rohrleitungen, Schalldämpfer, Schläuche, Fernüberwachung und Kabel, erfolgt die Berechnung der dem Vermieter zustehenden Nutzungsentschädigung auf Basis einer Wochenpauschale, basierend auf dem ursprünglich vereinbarten Monatsgrundmietpreis. Alle abgemeldeten Vertragsgegenstände müssen vom Mieter zur Abholung versandfertig (zugänglich zu üblichen Geschäftszeiten zwischen 7 Uhr und 19 Uhr zur Beladung für Spediteure oder Servicetechniker des Vermieters) bereitgestellt werden. Sofern Vertragsgegenstände mit einem Brennstofftank beim Vermieter angemietet werden, muss dieser zur Abholung in leer gepumpten Zustand für Spediteure/Monteure des Vermieters zur Abholung bereitgestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Werden die Vertragsgegenstände durch den Mieter nicht in leergepumptem Zustand zur Abholung durch den Vermieter bereitgehalten, ist der Vermieter berechtigt, die Vertragsgegenstände leerpumpen zu lassen und die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Restmengen des Brennstoffes werden nicht vergütet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Abmeldung des Brennstoffmanagements erfolgt, sobald keine Betankung mehr erwünscht wird, unabhängig von der Mietlaufzeit der Anlage/n. Die Abmeldung des Brennstoffmanagements seitens des Mieters muss spätestens 5 Tage vor Mietende (Bei Tanks über 3000 Liter: 14 Tage) oder rechtzeitig, wenn keine weitere Betankung benötigt wird, in schriftlicher Form erfolgen. Andernfalls wird bis zum letzten Tag betankt.
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten.
- Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein vom Vermieter zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigt.
- 5. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch den Vermieter gewährt dem Mieter kein Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
- Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen ist der Vermieter umgehend schriftlich zu informieren.
- Änderungen jeglicher Art an Hydraulik, Elektrik oder sonstigen verbauten Teilen sind nicht zulässig. Entstehende Kosten zur Wiederherstellung werden durch den Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
- Eingriffe an der Mietsache ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters dürfen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen.
- Im Rahmen der Beauftragung der Vertragsoption „Brennstoffversorgung für mobile Heizzentralen“ gilt: Der Vermieter führt das Brennstoffmanagement für den Mieter durch. Um eine Brennstoffversorgung auch für zusammenhängende Sonn- und/oder Feiertage gewährleisten zu können, ist der Mieter verpflichtet, einen Öltank in entsprechender Grösse, in Abhängigkeit von Verbrauch und Einsatzzweck der Anlage/n, ggfs. zusätzlich zu beauftragen. Erfolgt dies seitens des Mieters nicht, sind Ansprüche wegen Ausfall der Anlage/n auf Grund von Brennstoffmangel ausgeschlossen.
- Für die Prüfung der Notwendigkeit sowie ggfs. die rechtzeitige Beschaffung baurechtlicher und/oder aufsichtsrechtlicher behördlicher Genehmigungen für den Aufbau und/oder den Betrieb der Anlage/n am vorgesehenen Verwendungsort ist ausschliesslich der Mieter verantwortlich. Für Verzögerungen, die auf das Fehlen solcher Genehmigungen zurückzuführen sind, besteht keine Haftung seitens des Vermieters.
- Der Mieter ist verpflichtet, folgende Voraussetzungen für die Energielieferung (Wärme, Kälte, Dampf) bzw. den Anschluss der Anlage/n an das bestehende Netz des Objektes durch den Vermieter zu erfüllen: Es muss am Energiekreislauf des Vertragspartners ein zugänglicher und funktionsfähiger Anschluss für Vorlauf und Rücklauf vorhanden sein. Der Mieter stellt vor Ort ausreichend Wasser zur Befüllung der Anlage/n sowie eine verlässliche Stromversorgung entsprechend dem Bedarf der angelieferten Anlage/n, jeweils auf eigene Kosten, zur Verfügung.
- Der Mieter ist verpflichtet, die seitens des Vermieters zur Verfügung gestellten Updates der Software auf den von ihm genutzten Endgeräten zur Fernüberwachung innerhalb von 48 Stunden nach Information durch den Vermieter zu installieren. Die Information seitens des Vermieters erfolgt mittels E-Mail an die vom Mieter angegebene Adresse. Unterlässt der Mieter die Installation eines seitens des Vermieters als „kritisch“ definierten Updates auch nach einem erneuten und ausdrücklichen Hinweis seitens des Vermieters in Textform auf die Notwendigkeit der Installation des Updates, ist der Vermieter zur Sperrung des Zugangs zum Kundenportal bis zur Durchführung des Updates durch den Mieter berechtigt. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung im Sperrzeitraum verpflichtet.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, die ihm überlassene SIM-Karte für andere Zwecke, als die der Fernüberwachung, zu nutzen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die SIM-Karte in andere, internetfähige Geräte einzusetzen und damit eine Datenverbindung aufzubauen.
IV. Preise
Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gemäss der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Eine Mietzeitverkürzung von 10% und mehr, bezogen auf die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses, berechtigt den Vermieter zu einer Mietkosten Anpassung innerhalb der aktuellen Preisliste. Mietverlängerungen durch den Mieter sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht ein Wochensatz sieben Kalendertagen und der Monatssatz 28, 30 und 31 Kalendertage je nach Monat. Die Preise des Vermieters verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Schweizer Franken berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen.
V. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich benannt sein, gelten die Zahlungsbedingungen von 14 Tagen rein Netto nach Rechnungseingang.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist der Vermieter berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
- Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 50,00 CHF erhoben.
- Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich fristlos kündigen. Unabhängig einer vom Mieter erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Der Vermieter wird dem Mieter hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.
- Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters verbucht ist.
- Wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt oder unstreitig sind.
VI. Liefer- und Leistungsfrist
- Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen werden nicht übernommen.
- In Fällen höherer Gewalt ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Dies stellt keine Vertragsverletzung dar und es erwachsen dem Mieter daraus auch keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
- Höhere Gewalt ist jedes ausserhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschliesslich Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Vermieters gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäss Satz 1 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter unverzüglich den Eintritt der höheren Gewalt anzuzeigen.
VII. Rechte des Mieters bei Mängeln
- Mängel sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von drei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich anzuzeigen.
- Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Ausserbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreis-Regelungen). Die Gewährleistung des Vermieters für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z.B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselstein-Bildung).
- Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleissteile, wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuer-berührte Teile der Zünd- oder Überwachungs-einrichtungen, durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiss abnutzen.
- Die Haftung des Vermieters umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fussbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
- Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten wird/werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnt der Vermieter jegliche Haftung ab.
- Die Versorgung mit Wärme oder Kälte durch Anlagen des Vermieters kann bestehende Nachteile im vorhandenen System beim Mieter oder dessen Vertragspartner nicht beheben und gewährleistet nur das Mass an Wärme oder Kälte, welches aufgrund der konkreten Situation und Anlagenkonfiguration des Mieters üblich und möglich ist. Das Erreichen einer bestimmten Raumtemperatur wird ausdrücklich nicht zugesichert. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Geringfügige Abweichungen vom Niveau der Beheizung, Dampfversorgung oder Kühlung durch das vor Ort bestehende System stellen keinen Mangel dar.
- Eine Haftung für Ausfälle oder Fehlfunktionen der Datenübertragung bei der Fernüberwachung besteht nicht in folgenden Fällen:
- Die Erreichbarkeit des Kundenportals ist eingeschränkt oder unmöglich für einen Zeitraum von maximal bis zu 24 Stunden
- Fehlende Datenübermittlung, welche zurückzuführen ist auf:
a. eine fehlende Mobilfunk-Netz-Abdeckung am Einsatzort oder einen vorübergehenden Ausfall der Mobilfunk-Netzabdeckung am Einsatzort,
b. Defekte an der SIM-Karte, soweit der Defekt nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist,
c. die Spam-Filter-Einstellungen des E-Mail-Accounts des Kunden.
VIII. Haftung
- Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschliesslich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben. Der Vermieter ist, ausser es wurde ausdrücklich vereinbart, nicht der Betreiber der Anlage und somit auch nicht für die Pflichten, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, verantwortlich.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatz-ansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein vom Vermieter zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
- Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens des Vermieters entstanden sein sollten, sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheits-merkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
IX. Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht
- Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung massgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmässig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Der Mieter ist, insbesondere nach Abmeldung der Mietgegenstände bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern am Aufstellstandort der Mietgegenstände Umgebungstemperaturen von unter +4°C zu erwarten sind, verpflichtet, die elektrische Stromversorgung der Mietgegenstände zur Vermeidung von Frostschäden bis zur Abholung durch den Vermieter aufrecht zu erhalten und die in der Betriebsanleitung aufgeführten Massnahmen zur Sicherung der Mietgegenstände gegen Frostschäden zu beachten.
- Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko, gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässe Bedienung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wieder-beschaffungswert der Anlage/n abzüglich des Restwertes. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp-kosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
- Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
- Der Mieter hat alle Massnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäss und vollständig beantworten muss.
- Der Vermieter schliesst auf Mieterwunsch und somit zu dessen Kosten eine Maschinenkasko- und eine Haftpflichtversicherung ab.
- Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, auf seine Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen.
- Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über fünf Tage ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.
X. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
- An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Mieter einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
- Dem Mieter ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu ändern, zu kopieren oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Vermieter in Textform. Des Weiteren haftet der Vermieter nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Mieters entstehen.
XI. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
1. An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
2. Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Verkäufer in Textform.Des Weiteren haftet der Verkäufer nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.
XII. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtabkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht ausschliesslicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.
XIII. Sonstiges
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sogenannte Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
- Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogenannte Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem dem Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Mieters. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Mietsache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person durch den Vermieter, welcher diesen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt auswählt.